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Satzung der Historischen Kommission für Hessen
Die Historische Kommission für Hessen, am 10. Juli 1897 als
Historische Kommission für Hessen und Waldeck gegründet,
gibt sich die folgende Satzung:
- Die Historische Kommission für Hessen e.V. ist eine wissenschaftliche
Gesellschaft mit der Aufgabe, die Geschichte Hessens, seiner einstigen
Territorien und der mit ihnen historisch verbundenen Landschaften
zu erforschen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch die Veröffentlichung der gewonnenen Ergebnisse in Quelleneditionen
und wissenschaftlichen Darstellungen.
- Die Historische Kommission ist ein eingetragener Verein im
Sinne des § 21 BGB mit dem Sitz in Marburg. Sie führt
den Namen „Historische Kommission für Hessen".
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Vermögen und Einnahmen des Vereins dürfen ausschließlich
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitglieder der Kommission sind die fördernden und die
wissenschaftlichen Mitglieder.
a) Fördernde Mitglieder sind juristische oder natürliche
Personen, die der Kommission entweder einmalig einen namhaften
Betrag zuwenden (Stifter) oder einen jährlichen Betrag entrichten
(Patrone). Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen
Antrag an den geschäftsführenden Vorstand, der über
die Mitgliedschaft entscheidet. Die Mindesthöhe der Beträge
wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
b) Wissenschaftliche Mitglieder sind Personen, die als Forscher
oder Freunde der Forschung auf dem Gebiete der hessischen Geschichte
im Sinne der Ziffer l oder auf verwandten wissenschaftlichen Gebieten
tätig sind. Sie werden auf Vorschlag des Hauptausschusses
von der Mitgliederversammlung gewählt.
c) Mitglieder, die sich um die Kommission besonders verdient gemacht
haben, können der Mitgliederversammlung vom Hauptausschuß
zur Wahl als Ehrenmitglieder vorgeschlagen werden.
d) Die Mitgliedschaft erlischt durch jederzeit mögliche Austrittserklärung
zum Jahresende oder durch Ausschluß.
- Organe der Kommission sind: Der Vorsitzende, der geschäftsführende
Vorstand, der Hauptausschuß und die Mitgliederversammlung.
- Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende; jeder hat Alleinvertretungsmacht.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der stellvertretende
Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden den
Verein vertritt.
- Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden
Geschäfte der Kommission. Er ist der Mitgliederversammlung
für die Geschäftsführung verantwortlich.
a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Für jeden von
ihnen ist für den Fall der Verhinderung ein Vertreter zu
wählen.
b) Der Vorsitzende, die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes und die Vertreter werden von dem Hauptausschuß
aus dessen Mitte auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
c) Der Schriftführer protokolliert die Beschlüsse der
Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, des Hauptausschusses
sowie der Mitgliederversammlung und nimmt sie zu den Akten der
Kommission.
d) Der geschäftsführende Vorstand beruft den Hauptausschuß
und die Mitgliederversammlung ein.
- Der Hauptausschuß und der geschäftsführende
Vorstand erarbeiten die Richt-linen für die Erfüllung
der Kommissionsaufgaben. Insbesondere entscheiden sie nach gemeinsamer
Beratung über Reihenfolge und Dringlichkeit der wissenschaftlichen
Vorhaben und die Drucklegung der Manuskripte.
a) Der Hauptausschuß besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstandes, ihren Vertretern und mindestens 18 weiteren Mitgliedern.
Die Zusammensetzung soll eine gleichmäßige Repräsentation
der regionalen Belange und der verschiedenen Forschungsaufgaben
gewährleisten. Den Vorsitz führt der Vorsitzende der
Kommission.
b) Die Mitglieder des Hauptausschusses, darunter mindestens 6
aus den im Arbeitsbereich der Kommission wirkenden Geschichts-
und Altertumsvereinen, werden von der Mitgliederversammlung auf
fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
c) Die Landesregierung Hessen, die Landesregierung Rheinland-Pfalz
und die Domanialverwaltung Waldeck können zusätzlich
je einen Vertreter in den Hauptausschuß entsenden, solange
sie die Arbeit der Kommission als Patrone finanziell unterstützen.
d) Das Amt der gewählten Hauptausschußmitglieder endet
mit Ablauf der Amtszeit, durch Tod, Rücktritt, Verlassen
des Arbeitsbereichs oder Erlöschen der Mitgliedschaft gemäß
Ziffer 3d.
e) Der Hauptausschuß wählt mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes und die Vertreter. Er kann sie bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Zweidrittelmehrheit
der Hauptausschußmitglieder.
f) Der geschäftsführende Vorstand beruft den Hauptausschuß
mindestens einmal im Jahr ein, darüber hinaus, wenn mindestens
5 Mitglieder des Hauptausschusses die Berufung beantragen. Der
Hauptausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens
15 seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Ausgenommen bleiben Abberufungsbeschlüsse nach Ziffer 7e.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorsitzenden
und den Rechnungsbericht des Schatzmeisters entgegen. Sie entlastet
den Vorstand. Ihr obliegen die Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses,
die Zuwahl von Mitgliedern der Kommission, der Ausschluß
von Mitgliedern und die Wahl von Ehrenmitgliedern. Sie beschließt
Satzungsänderungen.
a) Die Mitgliederversammlung besteht aus den in Ziffer 3 genannten
Mitgliedern. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht; bei juristischen
Personen wird dieses durch den jeweiligen Beauftragten ausgeübt.
b) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Sie ist durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich
mit Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Den Vorsitz führt der Vorsitzende der Kommission.
c) Der geschäftsführende Vorstand kann auch außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen; er muß dies binnen 4
Wochen tun, wenn mindestens 15 Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen.
d) Anträge der Mitglieder, insbesondere auch solche auf Zuwahl
neuer Mitglieder, sind dem geschäftsführenden Vorstand
spätestens eine Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung
schriftlich einzureichen.
e) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens
30 Stimmberechtigten beschlußfähig. Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Satzungsänderungen
bedüften der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Über
die Form der Abstimmung entscheidet die Versammlung. Im Falle
einer Vertagung wegen Beschlußunfähigkeit ist eine
neu einzuberufende Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl
der Teilnehmer beschlußfähig, sofern auf diese Folge
bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen worden ist.
- Zur Organisation der wissenschaftlichen Vorhaben, zur Begutachtung
von Manuskripten und zu ihrer Betreuung während des Druckes
sind durch den Hauptausschuß nach Bedarf Facharbeitsausschüsse
zu bestimmen.
- Die für die Erfüllung ihrer Zwecke erforderlichen
Mittel entnimmt die Kommission
a) den Zuwendungen der fördernden Mitglieder, insbesondere
der beteiligten Landesregierungen,
b) sonstigen Zuwendungen von Körperschaften, Behörden,
Personen,
c) dem aus den Publikationen erzielten Verkaufserlös.
- Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Zur Prüfung der vom
Schatzmeister vorgelegten Rechnung wird ein Rechnungsprüfer
von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Mitglieder der Kommission erhalten die Veröffentlichungen
zu einem Vorzugspreis.
- Die Auflösung der Kommission erfolgt auf Antrag des geschäftsführenden
Vorstands nach Anhören des Hauptausschusses durch Beschluß
der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen
des Vereins
a) an eine etwaige - auch gesamthessische - Funktionsnachfolgerin
der Kommission, die es unmittelbar und ausschließlich für
wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat,
oder
b) an den Verein für hessische Geschichte und Landeskunde
e.V. mit Sitz in Kassel, der es unmittelbar und ausschließlich
für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte dieser
nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen an das Land
Hessen, das es für gleichgerichtete wissenschaftliche Zwecke
zu verwenden hat.
Diese Satzung ist am 16. Dezember 1972 in Marburg errichtet.
Mit den Zusätzen vom 25. Oktober 1980 und 3. Oktober 1989
und den Änderungen vom 21. Oktober 1995.
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